Im Rahmen der steuerlichen Betrachtung gibt es neben der natürlichen und juristischen Person auch noch die Mitunternehmerschaft.

Die wichtigsten Beispiele für Mitunternehmerschaften sind die

  • offene Handelsgesellschaft (OHG)
  • Kommanditgesellschaft (KG)
  • atypische (unechte) stille Gesellschaft

Der atypisch stille Gesellschafter ist im Gegensatz zur stillen Beteiligung an den stillen Reserven und am Geschäfts-/Firmenwert der Gesellschaft beteiligt. Der atypisch stille Gesellschafter trägt ein Verlustrisiko, er wird steuerlich als Mitunternehmer angesehen. Er trägt Mitunternehmerinitiative und -risiko.

Bei allen Formen dieser Mitunternehmerschaften hat die Gesellschaft ihren Gewinn zu ermitteln. Dieser Gewinn ist jedoch nicht von der Gesellschaft zu versteuern, sondern ist entsprechend den Beteiligungsverhältnissen ihrer Gesellschafter (das Steuerrecht verwendet für diese den Begriff „Mitunternehmer“) aufzuteilen und unterliegt bei den einzelnen Mitunternehmern der Einkommensteuer.