GmbHs unterliegen mit ihrem Einkommen der Körperschaftsteuer (KSt), zzgl. des Solidaritätszuschlages. Der Körperschaftsteuersatz beträgt 15 %. Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 % von der zu zahlenden Körperschaftsteuer. Weiterhin kommt die Gewerbesteuer hinzu, deren Höhe vom Hebesatz der Gemeinde abhängt, in der die Gesellschaft ihren Sitz hat.

Die Gewinnausschüttungen (Dividenden) der Kapitalgesellschaft an eine an ihr beteiligte, natürliche Person werden wiederum mit der Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) endbesteuert. Die Kapitalertragsteuer (KESt) ist von der Kapitalgesellschaft an das Finanzamt abzuführen. Der Steuerpflichtige hat jedoch die Möglichkeit, die KESt pflichtigen Kapitalerträge zu veranlagen, wenn sein persönlicher Einkommensteuersatz geringer ist als die 25%ige KESt. Die bereits abgeführte KESt wird in diesem Fall auf die Einkommensteuer des Anteilseigners angerechnet und mit dem übersteigenden Betrag erstattet.