LEISTUNGEN

Umsatzsteuer

Als Unternehmer sind Sie von der Umsatzsteuer betroffen. Diese wird auch als Mehrwertsteuer bezeichnet und ist in den meisten Ihrer Betriebseinnahmen enthalten.

Die Umsatzsteuer wird häufig auch als durchlaufende Steuer bezeichnet, da sie immer dem Endverbraucher berechnet und von diesem bezahlt wird. Sie nehmen die Steuer nur für das Finanzamt ein und müssen sie anschließend dorthin zurück überweisen. Bis zu einem Jahresumsatz von 600.000 € müssen Sie lediglich die eingenommene Umsatzsteuer abführen (= Ist-Versteuerung). Über diese Grenze hinaus gelten Sie als umsatzsteuerlicher Sollversteuerer und müssen bereits die Umsatzsteuer auf Forderungen abführen, obwohl diese noch gar nicht eingenommen wurden.

Als Unternehmer sind Sie in der Regel dazu berechtigt, die Umsatzsteuer auf Ihre Betriebsausgaben (Wareneinkauf, Auto, Telefon, etc.) geltend zu machen.

Diese Steuer wird als Vorsteuer bezeichnet und kann vom Finanzamt erstattet werden. Die Vorsteuer kann geltend gemacht werden, sobald Sie die Lieferung erhalten haben und eine Rechnung vorliegt – selbst, wenn die Rechnung noch nicht bezahlt wurde.
Es lohnt sich, darauf zu achten, dass die Anlaufverluste über die Jahre hinweg nicht allzu groß werden. Insbesondere wegen der Anlaufverluste übersteigen die Vorsteuern in den Anfangsjahren regelmäßig die Umsatzsteuern, wodurch Sie meistens eine Umsatzsteuererstattung durch das Finanzamt erhalten. Konkret heißt das für Ihre Umsatzsteuer, dass das Finanzamt an diesen Anlaufverlusten nicht nur in Bezug auf Ihre Einkommensteuer, sondern auch umsatzsteuerlich beteiligt werden kann und soll!

Welche Regelungen betreffen Sie?

Sie wollen wissen welche Regelungen für Sie zutreffen und wie Sie den Aufwand, der durch die Umsatzsteuer verursacht wird, verringern können?

Wir von der Steuerberatungskanzlei Eggen & Rave klären diese und alle weiteren Fragen rund um die Umsatzsteuer. Fragen Sie uns.

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?

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