Das Kilometergeld oder die tatsächlichen Kosten können dann verrechnet werden, wenn sich das Auto im Privatvermögen befindet. Wird das Auto dem Betriebsvermögen zugerechnet, können nur die tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden.

Zulässigkeit der 1 % Methode

Die Anwendung der 1 % Pauschalmethode ist nur zulässig, wenn das Kfz zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Bei der Berechnung des betrieblich genutzten Anteils sind Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte oder Familienheimfahrten dem betrieblichen Teil zuzurechnen (vgl. BMF Schreiben vom 7.7.2006 IV B 2 -S 2177 – 44/06 BStBl 2006 I S. 446).

Hinweise:

  • Ist die Anwendung der 1 % Methode mangels einer überwiegend betrieblichen Nutzung nicht zulässig, ist der private Nutzungsanteil anhand der darauf entfallenden Kosten anzusetzen. Zur Ermittlung des privaten Nutzungsanteils muss in diesem Fall ein Fahrtenbuch geführt werden. Die gesamten angemessenen Kraftfahrzeugaufwendungen sind dann Betriebsausgaben und der private Nutzungsanteil ist als Entnahme gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG zu erfassen. Die Entnahme ist mit dem auf die nicht betrieblichen Fahrten entfallenden Anteil an den Gesamtaufwendungen für das Kfz zu bewerten (BMF Schreiben vom 7.7.2006 IV B 2 -S 2177 – 44/06 BStBl 2006 I S. 446)

Die Überlassung eines Kfz auch zur privaten Nutzung an einen Arbeitnehmer stellt für den Steuerpflichtigen (Arbeitgeber) stets eine vollumfängliche betriebliche Nutzung dar, so dass die 1 % Pauschale in jedem Fall angewendet werden kann.