Die begünstigte Besteuerung der nicht entnommenen Gewinne (geregelt in § 34a des EStG) gilt für Personenunternehmen, für natürliche Personen und Mitunternehmerschaften, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb durch Betriebsvermögensvergleich (= Bilanzierer nach § 4 Abs.1 oder § 5 EStG) ermitteln. Bei Mitunternehmerschaften muss zudem der Mitunternehmer entweder zu mehr als zehn Prozent am Gewinn beteiligt sein oder aber der Gewinn für ihn mehr als € 10.000,00 betragen.

Die begünstigte Besteuerung wird auf Antrag gewährt. Nicht entnommene Gewinne unterliegen dem besonderen Einkommensteuer(ESt)-Satz von 28,25 % zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag (SolZ), also insgesamt 29,8 % (gegebenenfalls zzgl. Kirchensteuer (KiSt)). Die Einkommensteuer auf den Nachversteuerungsbetrag beträgt 25 %. Die steuerliche Gesamtbelastung beträgt 48,32 % (incl. Solidaritätszuschlag)