Je nach Fahrzeugtyp errechnet sich der steuerpflichtige private Nutzungsanteil nach der Pauschalmethode („1-%-Methode“) wie folgt:

Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren

Die Bemessungsgrundlage für die private Nutzung beträgt 1 % des auf volle € 100,00 abgerundeten Bruttolistenpreises des Herstellers im Zeitpunkt der Erstzulassung ohne Abzug von Nachlässen und zuzüglich der Kosten für die Sonderausstattung. Die private Nutzungspauschale gilt pro Monat, unabhängig von dem Anteil der Privatnutzung bzw. den tatsächlich privat gefahrenen Kilometern.

Beispiel:

Bruttolistenpreis des Kfz inkl. Sonderausstattung: € 50.000,00
€ 50.000,00 x 1 % x 12 Monate = € 6.000,00
Für die private Nutzung des Kfz sind € 6.000,00 zu versteuern.

Hybridfahrzeuge

Nutzen Steuerpflichtige ein Hybridfahrzeug als Dienstwagen, müssen lediglich 1 % aus der Hälfte (effektiv 0,5 %) des inländischen Bruttolistenpreises als privater Nutzungsvorteil versteuert werden.

Einhergehend mit der zeitlichen Verlängerung wurden die Steuerprivilegien für von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge an folgende Voraussetzungen geknüpft:

  • Das Fahrzeug darf eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenem Kilometer haben oder die Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine beträgt mindestens 40 Kilometer (vgl. auch § 3 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes)
  • Vom 1.1.2022 bis 31.12.2024 gelten als Grenzwerte eine Mindestreichweite 60 km oder ein maximaler Kohlendioxidausstoß von 50 g/km. (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG)
  • Vom 1.1.2025 bis 31.12.2030 gelten als Grenzwerte eine Mindestreichweite 80 km oder ein maximaler Kohlendioxidausstoß von 50 g/km (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 4 EStG)

Beispiel:

Bruttolistenpreis des Hybrid-Kfz inkl. Sonderausstattung: € 50.000,00
€ 50.000,00 x 0,5 % x 12 Monate = € 3.000,00
Für die private Nutzung des Kfz sind € 3.000,00 zu versteuern

Elektrofahrzeuge

Nutzen Steuerpflichtige reine Elektrofahrzeuge ohne Kohlendioxidemission, müssen ab 2020 lediglich 1 % eines Viertels (effektiv 0,25 %) des inländischen Bruttolistenpreises als privater Nutzungsvorteil versteuert werden. Voraussetzung ist, dass der Bruttolistenpreis € 60.000,00 nicht übersteigt (der Bruttolistenpreis wurde von € 40.000,00 auf € 60.000,00 angehoben durch das zweite Corona Steuerhilfegesetz [BGBl 2020 I S. 1512], siehe § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 3 und Satz 3 Nummer 3 EStG).

Beispiel:

Bruttolistenpreis des Elektro-Kfz inkl. Sonderausstattung: € 60.000,00
¼ des Bruttolistenpreises beträgt: € 15.000,00

Für die Privatfahren versteuert der Arbeitnehmer 1 % aus € 15.000,00 = € 150,00 pro Monat

Für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte versteuert der Arbeitnehmer bei 25 km Entfernung:

0,03% von € 15.000,00 x 25 km = € 112,50 pro Monat

Insgesamt versteuert der Arbeitnehmer (150,00 + 112,50) = € 262,50 pro Monat