Die Haftung des Geschäftsführers (GF) ist in einer Fülle von unterschiedlichen Gesetzen geregelt. Daher können wir hier nur die wichtigsten Haftungsfälle darstellen.

Der Geschäftsführer – sowohl der handels- als auch der gewerberechtliche – hat seine Arbeit mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns auszuführen (§ 43 GmbHG). Dies ist ein objektiver Maßstab – Unerfahrenheit und Unkenntnis schützen daher nicht.

Haftung des handelsrechtlichen Geschäftsführers

gegenüber der Gesellschaft und den Gesellschaftern

Dies bedeutet vor allem für den Geschäftsführer, dass

  • das GmbH-Gesetz und der Gesellschaftsvertrag einzuhalten sind.
  • bei Geschäften zwischen der GmbH und dem Geschäftsführers ein Gesellschafterbeschluss vorliegt.
  • bei Verlust der Hälfte des Stammkapitals unverzüglich eine Gesellschafterversammlung einzuberufen ist (§ 49 Abs. 3 GmbHG).
  • rechtzeitig ein Insolvenzantrag gestellt wird.
  • die Rechnungslegungspflichten und Auskunftspflichten beachtet werden.

gegenüber Dritten und Gläubigern

Die wichtigsten Haftungsfragen treten auf bei

  • Verletzung der Verpflichtung zur rechtzeitigen Insolvenzantragstellung.
  • Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife getätigt worden sind.

gegenüber Behörden

Eine persönliche Haftung gegenüber Behörden kann sich ergeben bei

  • nicht entrichteten Steuern, Abgaben und Sozialversicherungsbeiträgen.
  • Verstößen gegen arbeitnehmerschutzrechtliche Bestimmungen.